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   KG, 01.09.2003 - 12 U 328/01   

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https://dejure.org/2003,9674
KG, 01.09.2003 - 12 U 328/01 (https://dejure.org/2003,9674)
KG, Entscheidung vom 01.09.2003 - 12 U 328/01 (https://dejure.org/2003,9674)
KG, Entscheidung vom 01. September 2003 - 12 U 328/01 (https://dejure.org/2003,9674)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abtretung und Verpfändung von Sparguthaben; Abtretung von Forderungen; Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen; Privatisierung der Bundespost; Vertraglich vereinbarter Abtretungsausschluss

  • Judicialis

    AGBG § 2 a. F.; ; AGBG § 3 a. F.; ; AGBG § ... 9 a. F.; ; AGBG § 9 Abs. 1 a. F.; ; AGBG § 23 Abs. 2 Nr. 1 a a. F.; ; AGBG § 23 Abs. 2 Nr. 1 b a. F.; ; BGB §§ 407 ff.; ; BGB § 399; ; BGB § 1922; ; DÜG § 1; ; ZPO § 314; ; PostG § 23 Abs. 4 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Zulässigkeit der Einschränkung der freien Abtretbarkeit von Sparguthaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sparkassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.11.1999 - VII ZR 22/99

    Abtretungsausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Auszug aus KG, 01.09.2003 - 12 U 328/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Abtretungsausschluss mit Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich zulässig und kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden (BGH NJW-RR 2000, 1220, 1221 m. w. N.).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit ist die bei der Vereinbarung des Abtretungsausschlusses mit Zustimmungsvorbehalt bestehende Interessenlage, wobei eine generalisierende, typisierende Sicht und nicht die Besonderheiten des Einzelfalles ausschlaggebend sind (BGH NJW 1990, 1601, 1602; NJW-RR 2000, 1220, 1221).

    Zwar lieegt es auf der Hand, dass eine Zustimmung zu einer Abtretung vom Schuldner nicht unbillig verweigert werden darf (BGH NJW-RR 2000, 1220), doch dürfte der entsprechende Anspruch dem Gläubiger/Vertragspartner des Schuldners, hier also der Erblasserin und nach deren Tod gemäß § 1922 BGB dem Streitverkündeten zustehen und nicht der Klägerin.

  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88

    Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer

    Auszug aus KG, 01.09.2003 - 12 U 328/01
    Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit ist die bei der Vereinbarung des Abtretungsausschlusses mit Zustimmungsvorbehalt bestehende Interessenlage, wobei eine generalisierende, typisierende Sicht und nicht die Besonderheiten des Einzelfalles ausschlaggebend sind (BGH NJW 1990, 1601, 1602; NJW-RR 2000, 1220, 1221).

    Dieses organisations- und geschäftstypische Risiko durch einen Zustimmungsvorbehalt aufzufangen, ist als ein legitimes Interesse der Beklagten zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1990, 1601, 1602 m. w. N.).

  • BGH, 05.03.1986 - IVa ZR 141/84

    Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung

    Auszug aus KG, 01.09.2003 - 12 U 328/01
    Auch ein vertraglich vereinbarter Abtretungsausschluss führt nach zutreffender Ansicht zur absoluten und nicht nur zur relativen Unwirksamkeit der Abtretung (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 399 Rdnr. 11; vgl. auch BGH NJW 1986, 2107 für den als Formvorschrift ausgestalteten § 23 Postgesetz).
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